Besteht bei Deinem Unternehmen eine Ausgleichsabgabe, können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) darauf angerechnet werden (§ 223 SGB IX). Maßgeblich ist dabei nicht der gesamte Kaufpreis, sondern der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallende Anteil des Rechnungsbetrags. Was das für Deine Beschaffung bedeutet, erklärt diese Seite.
Die Ausgleichsabgabe selbst ist in § 160 SGB IX geregelt. § 223 SGB IX regelt separat, unter welchen Voraussetzungen Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen auf eine bestehende Ausgleichsabgabe angerechnet werden können.
50 % Anrechnung bedeutet nicht 50 % des Kaufpreises.
Beispiel: Eine Rechnung über 100 € weist einen Arbeitsleistungsanteil von 30 € aus. Davon entsprechen 50 % einem Betrag von 15 €. Unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen können damit 15 € auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden, nicht 50 €.
Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch durch den Einkauf. Für Dein Unternehmen sind insbesondere folgende Punkte relevant:
Die Zusammenarbeit mit Werkstätten ist dabei zunächst ein wirtschaftlicher Auftrag zwischen Unternehmen und Werkstatt. § 223 SGB IX schafft dafür unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Möglichkeit einer Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe.
Bei includo findest Du ausgewählte Produkte von Werkstätten, die für diesen Beschaffungsweg vorgesehen sind. Bei diesen Angeboten erfolgt die Rechnungsstellung durch die jeweilige Werkstatt. includo unterstützt Dich dabei, passende Produkte zu finden und zu beschaffen und kann bei Rückfragen die Abstimmung mit der Werkstatt unterstützen.
Je nach Produkt können bereits auf der Produktseite Angaben zur Arbeitsleistung ausgewiesen sein. Maßgeblich für eine mögliche Anrechnung sind jedoch die Angaben zum konkreten Auftrag und auf der Rechnung der Werkstatt. Die Werkstatt ist auch die Stelle, die die für § 223 erforderlichen Angaben und Bestätigungen auf der Rechnung ausweist.
Wichtig: includo übernimmt keine Rechtsberatung und garantiert nicht, dass oder in welcher Höhe ein konkreter Auftrag auf die Ausgleichsabgabe Deines Unternehmens angerechnet werden kann. Die amtliche Anerkennung als WfbM wird ebenfalls nicht von includo erteilt oder bescheinigt.
Für diesen Beschaffungsweg ist bei includo eine Auswahl bestimmter Produkte vorgesehen. Ob und in welcher Höhe ein konkreter Auftrag nach § 223 SGB IX berücksichtigt werden kann, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Angaben zum jeweiligen Auftrag ab.
Nein. Nach § 223 SGB IX können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags angerechnet werden. Der gesamte Kaufpreis ist nicht die Berechnungsgrundlage.
Nein. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 223 SGB IX erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem die Anerkennung der Werkstatt, die zeitlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Angaben auf der Rechnung.
Die Anrechnung wird vom beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber im Rahmen des Anzeigeverfahrens geltend gemacht. Sie erfolgt nicht automatisch durch includo oder durch die Werkstatt.