Ausgleichsabgabe reduzieren: Werkstattaufträge nach § 223 SGB IX


Auswahl verschiedener Produkte für die betriebliche Beschaffung im Werkstattkontext — Illustration erstellt mit KI

Besteht bei Deinem Unternehmen eine Ausgleichsabgabe, können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) darauf angerechnet werden (§ 223 SGB IX). Maßgeblich ist dabei nicht der gesamte Kaufpreis, sondern der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallende Anteil des Rechnungsbetrags. Was das für Deine Beschaffung bedeutet, erklärt diese Seite.

Was Du vorab wissen solltest

 
  • Die Beschäftigungspflicht bleibt bestehen. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt sie nicht auf.
  • Ein Werkstattauftrag ist kein Ersatz für Beschäftigung, sondern ein zusätzlicher gesetzlicher Anrechnungsmechanismus.
  • § 223 SGB IX eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen eine Anrechnung auf eine bestehende Ausgleichsabgabe.
  • Allgemeine Grundlagen zu Höhe, Berechnung und Rechtslage findest Du in unserem Ratgeber zur Ausgleichsabgabe.

Wie funktioniert die Anrechnung von Werkstattaufträgen?

 

Die Ausgleichsabgabe selbst ist in § 160 SGB IX geregelt. § 223 SGB IX regelt separat, unter welchen Voraussetzungen Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen auf eine bestehende Ausgleichsabgabe angerechnet werden können.

  • Der Auftrag muss an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vergeben werden.
  • Maßgeblich ist der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallende Rechnungsbetrag, also der Gesamtrechnungsbetrag abzüglich der Materialkosten.
  • Von diesem Arbeitsleistungsanteil können 50 % auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Werkstatt bestätigt das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
  • Der Auftrag muss in dem Jahr ausgeführt werden, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht.
  • Der Auftraggeber muss die Vergütung spätestens bis zum 31. März des Folgejahres leisten.
  • Bei der Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter WfbM kann deren Arbeitsleistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

50 % – aber wovon?

50 % Anrechnung bedeutet nicht 50 % des Kaufpreises.

Beispiel: Eine Rechnung über 100 € weist einen Arbeitsleistungsanteil von 30 € aus. Davon entsprechen 50 % einem Betrag von 15 €. Unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen können damit 15 € auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden, nicht 50 €.

Was Dein Unternehmen selbst prüfen muss

 

Die Anrechnung erfolgt nicht automatisch durch den Einkauf. Für Dein Unternehmen sind insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Ob und in welcher Höhe bei Deinem Unternehmen eine Ausgleichsabgabe besteht.
  • Für welches Anzeigejahr der Auftrag relevant ist.
  • Dass der Auftrag von Deinem Unternehmen als beschäftigungspflichtigem Arbeitgeber selbst erteilt und bezahlt wurde.
  • Dass die Vergütung fristgerecht bis zum 31. März des Folgejahres erfolgt.
  • Dass die erforderliche Dokumentation, insbesondere die entsprechende Werkstattrechnung, vorliegt.
  • Dass Werkstattrechnungen nur bis zur Höhe der tatsächlich zu zahlenden Ausgleichsabgabe berücksichtigt werden können.

Die Zusammenarbeit mit Werkstätten ist dabei zunächst ein wirtschaftlicher Auftrag zwischen Unternehmen und Werkstatt. § 223 SGB IX schafft dafür unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Möglichkeit einer Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe.

So funktioniert der Beschaffungsweg über includo

 

Bei includo findest Du ausgewählte Produkte von Werkstätten, die für diesen Beschaffungsweg vorgesehen sind. Bei diesen Angeboten erfolgt die Rechnungsstellung durch die jeweilige Werkstatt. includo unterstützt Dich dabei, passende Produkte zu finden und zu beschaffen und kann bei Rückfragen die Abstimmung mit der Werkstatt unterstützen.

Je nach Produkt können bereits auf der Produktseite Angaben zur Arbeitsleistung ausgewiesen sein. Maßgeblich für eine mögliche Anrechnung sind jedoch die Angaben zum konkreten Auftrag und auf der Rechnung der Werkstatt. Die Werkstatt ist auch die Stelle, die die für § 223 erforderlichen Angaben und Bestätigungen auf der Rechnung ausweist.

Wichtig: includo übernimmt keine Rechtsberatung und garantiert nicht, dass oder in welcher Höhe ein konkreter Auftrag auf die Ausgleichsabgabe Deines Unternehmens angerechnet werden kann. Die amtliche Anerkennung als WfbM wird ebenfalls nicht von includo erteilt oder bescheinigt.

Welche Produkte kommen infrage?

 

Für diesen Beschaffungsweg ist bei includo eine Auswahl bestimmter Produkte vorgesehen. Ob und in welcher Höhe ein konkreter Auftrag nach § 223 SGB IX berücksichtigt werden kann, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Angaben zum jeweiligen Auftrag ab.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Werkstattaufträgen

 
Sind 50 % des gesamten Kaufpreises anrechenbar?

Nein. Nach § 223 SGB IX können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags angerechnet werden. Der gesamte Kaufpreis ist nicht die Berechnungsgrundlage.

Kann jeder Auftrag an eine WfbM berücksichtigt werden?

Nein. Es müssen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 223 SGB IX erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem die Anerkennung der Werkstatt, die zeitlichen Voraussetzungen und die entsprechenden Angaben auf der Rechnung.

Wer macht die Anrechnung geltend?

Die Anrechnung wird vom beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber im Rahmen des Anzeigeverfahrens geltend gemacht. Sie erfolgt nicht automatisch durch includo oder durch die Werkstatt.

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