Die Ausgleichsabgabe ist eine gesetzliche Zahlungspflicht für Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen (§ 160 SGB IX). Die Abgabe ist zweckgebunden: Die Mittel finanzieren Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
Im allgemeinen Sprachgebrauch und in Suchanfragen wird teilweise von „Schwerbehindertenabgabe“ gesprochen. Die gesetzliche Bezeichnung nach § 160 SGB IX lautet Ausgleichsabgabe. Im weiteren Artikel verwenden wir deshalb durchgängig diesen Begriff.
Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen sind grundsätzlich verpflichtet, mindestens 5 % dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX). Für die Beschäftigungspflicht können auch gleichgestellte behinderte Menschen relevant sein.
Vereinfachte Übersicht zur Beschäftigungspflicht bei Arbeitgebern mit weniger als 60 Arbeitsplätzen. Ab 60 Arbeitsplätzen gilt grundsätzlich die Beschäftigungsquote von mindestens 5 %.
Wird die vorgeschriebene Beschäftigungsquote nicht erreicht, ist für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 SGB IX). Wichtig: Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Beschäftigungspflicht nicht auf. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Rechtsfolgen, nicht um zwei austauschbare Optionen.
Für das Anzeigejahr 2025 gelten bei Arbeitgebern mit mindestens 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen folgende monatliche Staffelbeträge je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
| Beschäftigungsquote | Monatlicher Betrag |
|---|---|
| 3 % bis unter 5 % | 155 € |
| 2 % bis unter 3 % | 275 € |
| über 0 % bis unter 2 % | 405 € |
| 0 % | 815 € |
Für kleinere Arbeitgeber gelten abweichende, niedrigere Staffeln:
| Arbeitsplätze | Jahresdurchschnittliche Beschäftigung | Monatlicher Betrag |
|---|---|---|
| weniger als 40 | weniger als 1 schwerbehinderter Mensch | 155 € |
| weniger als 40 | 0 schwerbehinderte Menschen | 235 € |
| 40 bis unter 60 | weniger als 2 | 155 € |
| 40 bis unter 60 | weniger als 1 | 275 € |
| 40 bis unter 60 | 0 | 465 € |
Die Bezeichnung „Ausgleichsabgabe 2026“ bezieht sich in der Regel nicht auf neue Beschäftigungsdaten aus 2026, sondern auf die Meldung und Abrechnung der Beschäftigungsdaten aus 2025 zur Frist 31. März 2026. Die oben genannten Beträge gelten seit dem Anzeigejahr 2025 und wurden erstmals zum 31. März 2026 fällig.
Die Berechnung folgt diesem Prinzip: zu berücksichtigende Arbeitsplätze → Pflichtarbeitsplätze → besetzte und unbesetzte Pflichtarbeitsplätze → jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote → passender Staffelbetrag → Ausgleichsabgabe.
Ein Arbeitgeber hat im Jahresdurchschnitt 100 für die Berechnung zu berücksichtigende Arbeitsplätze. Damit besteht die Pflicht, mindestens 5 Pflichtarbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Werden keine dieser Pflichtarbeitsplätze besetzt, fällt für jeden der 5 Pflichtarbeitsplätze eine monatliche Zahlung von 815 € an. Auf das Jahr gerechnet sind das 48.900 €. Diese Mittel sind zweckgebunden und fließen in Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben.
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigungsdaten jährlich für das zurückliegende Kalenderjahr melden (§ 163 SGB IX). Für das Anzeigejahr 2025 musste diese Meldung bis zum 31. März 2026 bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen; diese Frist kann nicht verlängert werden. Für die elektronische Anzeige steht IW-Elan zur Verfügung. Damit lässt sich auch prüfen, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe entsteht.
Neben der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sieht das Gesetz eine weitere Möglichkeit vor, eine bestehende Ausgleichsabgabe zu reduzieren: die Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 223 SGB IX.
§ 223 SGB IX regelt die Anrechnung von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Für die Anrechnung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein; bei der Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer anerkannter WfbM enthält das Gesetz zusätzliche Regelungen.
Ein Beispiel zur Einordnung: Bei einer Rechnung über 100 € entfallen davon beispielsweise 30 € auf den Arbeitsleistungsanteil der Werkstatt. 50 % davon, also 15 €, sind potenziell anrechenbar, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht anrechenbar sind 50 % des gesamten Rechnungs- oder Kaufpreises.
Für die Beschäftigungspflicht können auch gleichgestellte behinderte Menschen relevant sein. Das SGB IX kennt außerdem Fälle, in denen schwerbehinderte Beschäftigte auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden können. Dazu gehören unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auch Übergänge aus einer WfbM, von einem anderen Leistungsanbieter oder aus einem Budget für Arbeit. Solche Sonderfälle sollten Unternehmen bei ihrer konkreten Berechnung anhand der aktuellen gesetzlichen Regelungen beziehungsweise über IW-Elan prüfen.
Dieser Ratgeber erklärt die rechtliche Systematik der Ausgleichsabgabe. Wenn Du prüfen möchtest, welche Rolle Werkstattaufträge für Dein Unternehmen konkret spielen können, findest Du auf unserer Themenseite den nächsten Schritt.
Ja, inhaltlich ist „Schwerbehindertenabgabe“ ein umgangssprachlicher Suchbegriff für denselben Sachverhalt. Die gesetzliche Bezeichnung nach § 160 SGB IX ist Ausgleichsabgabe.
Nein. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ersetzt die gesetzliche Beschäftigungspflicht nicht. Sie ist eine eigenständige Zahlungsfolge bei Nichterfüllung der Quote.
Ja, für die Beschäftigungspflicht können auch gleichgestellte behinderte Menschen relevant sein.
Ja. Das SGB IX sieht unter bestimmten Voraussetzungen Mehrfachanrechnungen vor. Dazu können auch bestimmte Übergänge aus einer WfbM, von einem anderen Leistungsanbieter oder aus einem Budget für Arbeit gehören. Für die konkrete Berechnung sollten Unternehmen die jeweils geltenden Voraussetzungen prüfen.