Wer sozial beschaffen möchte, begegnet schnell Begriffen wie WfbM, Inklusionsbetrieb, Inklusionsunternehmen und Sozialunternehmen. Sie werden im Alltag teilweise nebeneinander verwendet, stehen aber für unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Strukturen. Für Unternehmen ist diese Unterscheidung wichtig, wenn sie Anbieter prüfen, soziale Beschaffungsziele festlegen oder die mögliche Anrechnung eines Werkstattauftrags bewerten.
In diesem Beitrag erfährst du:
WfbM, Inklusionsbetrieb und Sozialunternehmen können zu sozialen Zielen beitragen, beschreiben aber unterschiedliche rechtliche und institutionelle Strukturen.
Alle drei Begriffe tauchen auf, wenn es um soziale Beschaffung, inklusive Beschäftigung oder gesellschaftliche Teilhabe geht. Trotzdem sind sie nicht gleichbedeutend.
Werkstätten für behinderte Menschen und Inklusionsbetriebe sind im Sozialgesetzbuch IX rechtlich geregelt. Beide können im weiteren Sinn der Sozialwirtschaft zugerechnet werden. Ob sie zusätzlich als Sozialunternehmen bezeichnet werden, hängt von der verwendeten Definition ab. Rechtlich maßgeblich bleiben die jeweiligen Vorschriften des SGB IX.
Der wichtigste Unterschied zwischen WfbM und Inklusionsbetrieb liegt im Bezug zum allgemeinen Arbeitsmarkt: Eine WfbM ist eine besondere Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein Inklusionsbetrieb ist dagegen selbst Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Sozialunternehmen bilden eine breitere Gruppe. Sie können sich für Inklusion und Beschäftigung engagieren, müssen aber nicht zwingend Menschen mit Behinderung beschäftigen. Ihre Mission kann sich beispielsweise auch auf Bildung, Armutsbekämpfung, regionale Entwicklung oder andere gesellschaftliche Ziele beziehen.
Was Inklusion grundsätzlich bedeutet und warum Teilhabe nicht auf eine einzelne Beschäftigungsform reduziert werden sollte, erklärt der Artikel Was ist Inklusion?.
Eine WfbM ist eine eigenständige Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zugleich gehört die Unterstützung geeigneter Beschäftigter beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ihrem gesetzlichen Auftrag.
Eine Werkstatt für behinderte Menschen, kurz WfbM, ist nach § 219 SGB IX eine Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie richtet sich an Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können.
Werkstätten bieten mehr als einzelne Produktions- oder Dienstleistungstätigkeiten. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehören unter anderem berufliche Bildung, Beschäftigung, die Erhaltung und Entwicklung von Fähigkeiten sowie arbeitsbegleitende Maßnahmen. Die Leistungen im Arbeitsbereich sollen außerdem dazu beitragen, die Persönlichkeit weiterzuentwickeln und den Übergang geeigneter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (§ 58 SGB IX).
Viele Beschäftigte beschreiben Werkstätten als wichtige Orte der Arbeit, Tagesstruktur, Gemeinschaft, Qualifizierung und Unterstützung. Dort können Tätigkeiten, Arbeitszeiten und begleitende Angebote stärker an individuelle Fähigkeiten und Unterstützungsbedarfe angepasst werden. Für manche Menschen ist dies langfristig der von ihnen geschätzte Beschäftigungsort. Andere möchten sich weiterentwickeln, einen Außenarbeitsplatz kennenlernen oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln.
Diese unterschiedlichen Wünsche verdienen gleichermaßen Anerkennung. Werkstätten sind ein wichtiger Baustein im Gesamtkonzept beruflicher Teilhabe. Sie sollten weder pauschal abgewertet noch so dargestellt werden, als seien ihre Strukturen nicht weiterzuentwickeln.
Menschen im Arbeitsbereich einer WfbM stehen in der Regel in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Die Rechtsstellung und das Arbeitsentgelt sind in § 221 SGB IX geregelt. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für diesen Status grundsätzlich nicht in gleicher Weise wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis.
Die Beschäftigten sind dennoch in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung abgesichert. Die Beitrags- und Finanzierungslogik unterscheidet sich allerdings teilweise von regulären Beschäftigungsverhältnissen.
Das geringe Werkstattentgelt ist ein zentraler Gegenstand der politischen und gesellschaftlichen Reformdebatte. Eine im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlichte Studie aus dem Jahr 2023 untersucht Möglichkeiten für ein transparenteres und zukunftsfähiges Entgeltsystem sowie bessere Übergänge auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte bewertete das bestehende Werkstättensystem 2024 aus menschenrechtlicher Perspektive strukturell kritisch. Es fordert unter anderem mehr Personenzentrierung, bessere Wahlmöglichkeiten, existenzsichernde Einkommen sowie den Abbau segregierender Strukturen (Deutsches Institut für Menschenrechte, 2024).
Diese Kritik steht neben den positiven Erfahrungen vieler Beschäftigter, die ihre Werkstatt als passenden und unterstützenden Arbeitsort schätzen. Beides kann gleichzeitig gelten: Werkstätten können für einzelne Menschen einen hohen persönlichen Wert besitzen, während Entgelt, Wahlmöglichkeiten und Übergänge strukturell verbessert werden müssen.
Nach Stand Juli 2026 ist aus der BMAS-Studie noch keine grundlegende gesetzliche Reform des Werkstattentgelts hervorgegangen. Die Diskussion über bessere Einkommensbedingungen und weitere Veränderungen dauert an.
includo vertritt deshalb eine differenzierte Haltung: Aufträge an WfbM können deren Beschäftigungs-, Bildungs- und Unterstützungsangebote wirtschaftlich mittragen. Welche konkrete Wirkung entsteht, hängt jedoch vom Auftrag, dem dort erbrachten Wertschöpfungsanteil und der Verwendung der Erlöse ab. Soziale Beschaffung ersetzt weder notwendige Reformen noch den weiteren Ausbau eines zugänglichen allgemeinen Arbeitsmarktes.
Inklusionsbetriebe gehören zum allgemeinen Arbeitsmarkt und verbinden reguläre wirtschaftliche Tätigkeit mit einem besonderen Beschäftigungsauftrag.
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen, unternehmensinterne Betriebe oder Abteilungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Sie bieten insbesondere schwerbehinderten Menschen Beschäftigung, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 215 ff. SGB IX. Inklusionsbetriebe beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen aus dem gesetzlich bestimmten Personenkreis. Ihr Anteil soll in der Regel 50 Prozent nicht überschreiten.
Der gesetzliche Begriff lautet „Inklusionsbetrieb“. Die Bezeichnung „Inklusionsunternehmen“ wird in der Praxis häufig synonym verwendet.
Die Beschäftigten stehen grundsätzlich in regulären, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen. Für sie gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, grundsätzlich einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Dies folgt aus dem regulären Arbeitsverhältnis und ist keine besondere Leistung, die allein aus dem Status als Inklusionsbetrieb entsteht.
Inklusionsbetriebe arbeiten unter wirtschaftlichen Marktbedingungen. Für ihren besonderen Beschäftigungsauftrag können sie zugleich Förder-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen erhalten. Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen gibt es in Deutschland mehr als 1.000 Inklusionsunternehmen.
Sozialunternehmen ist der breiteste der drei Begriffe und in Deutschland kein einheitlicher Rechtsstatus.
Ein Sozialunternehmen verfolgt eine soziale oder gesellschaftliche Mission mit unternehmerischen Mitteln. Die Europäische Kommission nennt dafür mehrere typische Merkmale:
Die europäische Einordnung beschreibt damit nicht lediglich einen guten Unternehmenszweck, sondern eine Verbindung aus Mission, wirtschaftlicher Tätigkeit, Gewinnverwendung und Governance (Europäische Kommission: Social Enterprises).
Sozialunternehmen können in Deutschland unterschiedliche Rechtsformen haben. Einen eigenständigen und einheitlichen Rechtsstatus „Sozialunternehmen“ gibt es bislang nicht. Ein Sozialunternehmen kann beispielsweise ein gemeinnütziges Unternehmen, ein soziales Start-up oder ein Betrieb mit einer anderen gesellschaftlichen Mission sein.
Ein Inklusionsbetrieb kann je nach Definition zugleich als Sozialunternehmen eingeordnet werden. Eine WfbM kann im weiteren Sinne der Sozialwirtschaft zugerechnet werden. Rechtlich bleiben jedoch die jeweiligen Regelungen des SGB IX entscheidend.
Der Arbeitsmarktbezug ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen WfbM und Inklusionsbetrieb.
| Merkmal | Werkstatt für behinderte Menschen | Inklusionsbetrieb | Sozialunternehmen |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Insbesondere § 219 SGB IX sowie weitere Vorschriften des SGB IX | §§ 215 ff. SGB IX | Kein einheitlicher eigener Rechtsstatus in Deutschland |
| Arbeitsmarktbezug | Besondere Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben; keine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt | Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes | Abhängig vom jeweiligen Geschäfts- und Beschäftigungsmodell |
| Zielgruppe | Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können | Besonders betroffene schwerbehinderte Menschen und weitere in § 215 SGB IX definierte Personengruppen | Abhängig von der sozialen oder gesellschaftlichen Mission |
| Primärer institutioneller Auftrag | Teilhabe am Arbeitsleben, berufliche Bildung, Beschäftigung, persönliche Entwicklung und Übergangsförderung | Reguläre wirtschaftliche Tätigkeit und dauerhafte inklusive Beschäftigung | Unternehmerische Tätigkeit zur Verfolgung einer sozialen oder gesellschaftlichen Mission |
| Rechtsverhältnis | Im Arbeitsbereich regelmäßig arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis | Reguläres Arbeitsverhältnis | Abhängig von Organisationsform und Beschäftigungsmodell |
| Entlohnung | Werkstattentgelt; der gesetzliche Mindestlohn gilt für den arbeitnehmerähnlichen Status grundsätzlich nicht | Reguläres Arbeitsverhältnis; es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, grundsätzlich einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns | Abhängig vom jeweiligen Arbeitsverhältnis |
| Sozialversicherung | Besondere sozialversicherungsrechtliche Absicherung mit teilweise abweichender Beitrags- und Bemessungslogik | Grundsätzlich reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | Abhängig vom jeweiligen Arbeitsverhältnis |
| Ausgleichsabgabe | Der ausgewiesene Arbeitsleistungsanteil eines Auftrags kann unter den Voraussetzungen des § 223 SGB IX anteilig anrechenbar sein | Der Einkauf ist allein aufgrund des Status als Inklusionsbetrieb nicht nach § 223 SGB IX anrechenbar. Für die Beschäftigungsquote zählt die eigene Beschäftigung schwerbehinderter Menschen | Der Status als Sozialunternehmen allein begründet keine Anrechnung. Entscheidend ist, ob der konkrete Anbieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt |
Unterschiedliche Menschen benötigen unterschiedliche Formen von Unterstützung und Beschäftigung.
Ein pauschales Besser oder Schlechter greift zu kurz, weil WfbM und Inklusionsbetriebe unterschiedliche rechtliche Funktionen und Zielgruppen haben.
Inklusionsbetriebe schaffen reguläre Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie sind besonders wichtig für Menschen, die dort mit passenden betrieblichen und individuellen Unterstützungsangeboten beschäftigt werden können.
Werkstätten bieten besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung aktuell nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Sie können einen geschützten und individuell angepassten Rahmen bieten, den viele Beschäftigte schätzen.
Maßgeblich sollten die persönlichen Wünsche, der Unterstützungsbedarf und tatsächlich verfügbare Alternativen sein. Vielfalt wird erst dann zu echter Wahlfreiheit, wenn Menschen verständliche Beratung, realistische Möglichkeiten und die notwendige Unterstützung erhalten.
Gleichzeitig bleibt der politische und gesellschaftliche Auftrag bestehen, den allgemeinen Arbeitsmarkt inklusiver zu gestalten, Barrieren abzubauen und Übergänge zu erleichtern. Das bedeutet nicht, Werkstätten abzuwerten. Es bedeutet, unterschiedliche Wege zu stärken und Wahlmöglichkeiten auszubauen.
Den größeren rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmen erklärt der Artikel Inklusion in Deutschland: Geschichte, Recht und Praxis.
Rechtsstatus, Arbeitsleistung und Wertschöpfungsanteil entscheiden darüber, wie ein Auftrag einzuordnen ist.
Ein Auftrag an einen Inklusionsbetrieb kann ein Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes stärken, das reguläre Beschäftigung und besondere Unterstützungsangebote verbindet. Wie groß der konkrete Beitrag ist, hängt unter anderem von Auftragsvolumen, Dauer und dem Wertschöpfungsanteil des Betriebs ab.
Bei Aufträgen an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen kann zusätzlich eine Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe möglich sein. Ausgleichsabgabepflichtige Arbeitgeber können nach § 223 SGB IX 50 Prozent des von der anerkannten WfbM ausgewiesenen Arbeitsleistungsanteils anrechnen.
Der gesamte Rechnungsbetrag ist nicht automatisch anrechenbar. Voraussetzungen sind insbesondere:
Was die Ausgleichsabgabe grundsätzlich bedeutet, erklärt der Artikel Ausgleichsabgabe: Was Unternehmen wissen müssen.
Wie die Anrechnung von Werkstattaufträgen praktisch funktioniert, erfährst du auf der Seite Ausgleichsabgabe senken durch Werkstattaufträge.
Die Organisationsform allein reicht nicht aus, um eine konkrete Wirkung zu belegen. Für eine belastbare Einordnung sollten Unternehmen den tatsächlichen Auftrag, die Wertschöpfung und verfügbare Nachweise betrachten.
Soziale und inklusive Wertschöpfung kann in unterschiedlichen organisatorischen Strukturen stattfinden.
Manche Menschen finden in einer Werkstatt für behinderte Menschen einen individuell passenden Beschäftigungsort mit verlässlicher Unterstützung. Andere arbeiten in einem Inklusionsbetrieb oder in einem anderen Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Sozialunternehmen bilden daneben eine breitere Gruppe von Organisationen, die unterschiedliche soziale oder gesellschaftliche Ziele verfolgen können. Sie sind deshalb nicht als dritter arbeitsmarktpolitischer Beschäftigungsweg neben WfbM und Inklusionsbetrieb zu verstehen.
includo arbeitet mit unterschiedlichen Anbietergruppen, weil soziale Beschaffung verschiedene Formen der Wertschöpfung einbeziehen kann. Entscheidend ist nicht, ein Modell pauschal über ein anderes zu stellen. Entscheidend ist, die jeweiligen Strukturen transparent einzuordnen und Unternehmen eine bewusste Auswahl zu ermöglichen.
Unternehmen können so Produkte gezielt auswählen, soziale Anbieter einbeziehen und die zugrunde liegenden Beschäftigungs- und Wertschöpfungsstrukturen nachvollziehbar dokumentieren.
Wer die Unterschiede kennt, kann Anbieter, Aufträge und mögliche soziale Beiträge fundierter beurteilen.
WfbM, Inklusionsbetriebe und Sozialunternehmen sind keine austauschbaren Begriffe. Eine WfbM ist eine besondere Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein Inklusionsbetrieb gehört zum allgemeinen Arbeitsmarkt und verbindet reguläre wirtschaftliche Tätigkeit mit einem besonderen Beschäftigungsauftrag. Sozialunternehmen werden vor allem über ihre Mission und ihr Geschäftsmodell definiert.
Für Unternehmen ist diese Unterscheidung relevant, wenn sie Anbieter prüfen, soziale Beschaffungsziele definieren oder die mögliche Anrechnung eines Werkstattauftrags bewerten. Dokumentierte Beschaffungsmaßnahmen können gegebenenfalls auch in die Nachhaltigkeitssteuerung oder Berichterstattung einfließen. Die Organisationsform allein ist jedoch kein Wirkungsnachweis.
Werkstätten bleiben ein wichtiger Baustein beruflicher Teilhabe. Viele Menschen schätzen sie als Orte der Arbeit, Gemeinschaft, Bildung und verlässlichen Unterstützung. Gleichzeitig sind bessere Einkommensbedingungen, mehr Wahlmöglichkeiten und leichter zugängliche Übergänge wichtige Aufgaben der weiteren Entwicklung.
Möchtest du gezielt Produkte aus Werkstätten beschaffen? Auf der includo-Seite Produkte aus Werkstätten kaufen findest du weitere Informationen zur Auswahl, zu Anrechnungsmöglichkeiten und zum praktischen Einkauf.
Eine WfbM ist eine besondere Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 219 SGB IX. Die Beschäftigung dort ist keine reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein Inklusionsbetrieb gehört zum allgemeinen Arbeitsmarkt und beschäftigt mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen aus dem gesetzlich bestimmten Personenkreis. Ihr Anteil soll in der Regel 50 Prozent nicht überschreiten.
Ja. Inklusionsbetriebe gehören zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Beschäftigten stehen grundsätzlich in regulären Arbeitsverhältnissen. Für sie gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, grundsätzlich einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Inklusionsbetriebe können für ihren besonderen Beschäftigungsauftrag Förder- und Unterstützungsleistungen erhalten.
In der Praxis werden beide Begriffe häufig synonym verwendet. Der gesetzliche Begriff im SGB IX lautet Inklusionsbetrieb. Gemeint sein können Unternehmen, Betriebe oder unternehmensinterne Abteilungen mit dem gesetzlich beschriebenen Beschäftigungsauftrag.
Eine WfbM kann im weiteren Sinne der Sozialwirtschaft zugerechnet werden. Rechtlich ist sie jedoch eine besondere Einrichtung nach § 219 SGB IX. Ob sie zusätzlich als Sozialunternehmen bezeichnet wird, hängt von der verwendeten Definition und der konkreten Organisationsstruktur ab.
Der Einkauf bei einem Inklusionsbetrieb ist allein aufgrund seines Status nicht nach § 223 SGB IX anrechenbar. Für die Beschäftigungspflicht eines Unternehmens ist vielmehr die eigene Beschäftigung schwerbehinderter Menschen relevant.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Ausgleichsabgabepflichtige Arbeitgeber können nach § 223 SGB IX 50 Prozent des ausgewiesenen Arbeitsleistungsanteils eines Auftrags an eine anerkannte WfbM anrechnen. Der gesamte Rechnungsbetrag ist nicht automatisch anrechenbar.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten, weil beide unterschiedliche rechtliche Funktionen und Zielgruppen haben. Inklusionsbetriebe bieten reguläre Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. WfbM bieten besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Entscheidend sind individuelle Wünsche, Unterstützungsbedarf, tatsächliche Wahlmöglichkeiten und die Verfügbarkeit passender Alternativen. Gleichzeitig bleibt es wichtig, den allgemeinen Arbeitsmarkt inklusiver zu gestalten und Übergänge zu erleichtern.
Ein Sozialunternehmen verfolgt eine soziale oder gesellschaftliche Mission mit unternehmerischen Mitteln. Typische Merkmale sind eine wirtschaftliche Tätigkeit, die überwiegende Verwendung von Gewinnen für die Mission und eine verantwortliche Unternehmensführung. Einen einheitlichen Rechtsstatus „Sozialunternehmen“ gibt es in Deutschland bislang nicht.
Weil soziale und inklusive Wertschöpfung in unterschiedlichen organisatorischen Strukturen stattfinden kann. Die Vielfalt ermöglicht Unternehmen, je nach Produkt, Beschaffungsziel und gewünschtem sozialen Beitrag unterschiedliche Anbieter einzubeziehen. Voraussetzung ist eine transparente Prüfung des konkreten Auftrags und der dort entstehenden Wertschöpfung.
Redaktionsstand der rechtlichen und fachlichen Angaben: 29. Juli 2026. Der Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung.
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