Dieser Artikel ist eine redaktionelle Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für die eigene Kommunikation empfehlen wir, rechtliche Beratung hinzuzuziehen.
In diesem Beitrag erfährst du:
Die Richtlinie verändert vor allem zwei bestehende europäische Rechtsakte: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechterichtlinie. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor bestimmten irreführenden Geschäftspraktiken zu schützen und ihnen verlässlichere Informationen für Kaufentscheidungen zu geben. Dazu gehören neue beziehungsweise konkretisierte Regeln rund um Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und weitere Produktinformationen (EUR-Lex, Richtlinie (EU) 2024/825)."EmpCo steht für Empowering Consumers for the Green Transition — es handelt sich um die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024."
"Die Formulierung EmpCo tritt am 27. September 2026 in Kraft ist ungenau — die Richtlinie gilt bereits seit 2024."
Bei EmpCo werden häufig drei Zeitpunkte verwechselt. Am 26. März 2024 trat die EU-Richtlinie in Kraft. Die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht lief bis zum 27. März 2026. Die nationalen Umsetzungsvorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Für Unternehmen in Deutschland ist deshalb der 27. September 2026 der entscheidende praktische Stichtag für die neuen Regelungen zu Nachhaltigkeitskommunikation.
"Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie bereits 2026 umgesetzt — für Nachhaltigkeitswerbung steht das UWG im Mittelpunkt."
Für Nachhaltigkeitsaussagen und Werbung besonders wichtig ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (BGBl. 2026 I Nr. 43). Es setzt insbesondere Artikel 1 der EmpCo-Richtlinie um. Daneben wurden weitere Teile der Richtlinie über Änderungen im Verbraucher- und Vertragsrecht umgesetzt. Für die Kommunikationspraxis steht im Mittelpunkt aber das UWG mit neuen Definitionen und zusätzlichen per-se-verbotenen Geschäftspraktiken in der sogenannten Schwarzen Liste.
"EmpCo ist primär Verbraucherrecht — aber daraus folgt nicht, dass B2B-Kommunikation außerhalb wettbewerbsrechtlicher Anforderungen liegt."
Die neuen EmpCo-bezogenen Tatbestände der Schwarzen Liste sind besonders für verbrauchergerichtete Geschäftspraktiken relevant. Für ein Unternehmen, das ausschließlich Geschäftskunden anspricht, folgt daraus aber nicht, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im B2B-Bereich rechtlich unproblematisch wären. Das deutsche UWG kennt auch allgemeine Regeln gegen irreführende geschäftliche Handlungen, die sich nicht nur auf Verbraucher, sondern auch auf sonstige Marktteilnehmer beziehen können (ZDH, Wirtschaftsrecht EmpCo). Die speziellen EmpCo-Per-se-Verbote haben ihren Schwerpunkt in der Verbraucherkommunikation — allgemeine wettbewerbsrechtliche Anforderungen an wahrheitsgemäße und nicht irreführende Kommunikation können darüber hinaus relevant bleiben.
"Das ab dem 27. September 2026 geltende UWG definiert eine allgemeine Umweltaussage als eine Umweltbehauptung, bei der die konkrete Spezifizierung nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium angegeben wird."
Das kann beispielsweise Begriffe betreffen wie „umweltfreundlich", „grün", „ökologisch", „klimafreundlich", „umweltverträglich", „energieeffizient" oder „biologisch abbaubar". Diese Beispiele sind kein Katalog automatisch verbotener Wörter, sondern illustrieren die Regelungslogik (EUR-Lex, Richtlinie 2024/825).
Die dahinterstehende Prüfstruktur funktioniert in zwei Schritten. Schritt 1: Fehlt eine klare, hervorgehobene Spezifizierung auf demselben Medium, kann die Aussage erst als allgemeine Umweltaussage eingeordnet werden. Steht beispielsweise lediglich „umweltfreundlich" ohne Erläuterung auf demselben Medium, kann es sich um eine allgemeine Umweltaussage handeln. Wird dagegen konkret erläutert, welche Eigenschaft gemeint ist, kann die Aussage aus dieser speziellen Kategorie herausfallen. Schritt 2: Liegt eine allgemeine Umweltaussage vor, ist sie per se unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung vorliegt, die genau diesen Claim in seiner Reichweite trägt. Die Richtlinie nennt dafür beispielsweise das EU-Ecolabel, offiziell anerkannte Umweltkennzeichnungssysteme nach EN ISO 14024 Typ I oder Umwelthöchstleistungen nach anderem EU-Recht. Beide Schritte sind zu trennen — wer sie vermischt, kommt zu falschen Schlüssen.
Wichtig: Auch eine spezifische Aussage kann irreführend sein. Sie muss sachlich stimmen, angemessen belegt sein und darf nicht weiter reichen als die zugrunde liegende Tatsache. Andere Irreführungsregeln gelten weiter — eine klare Spezifizierung ist kein Freifahrtschein.
"Es gibt kein allgemeines gesetzliches Wortverbot — aber gerade dieser Begriff ist besonders anspruchsvoll."
Die EmpCo-Richtlinie weist ausdrücklich darauf hin, dass allgemeine Begriffe wie „nachhaltig", „bewusst" oder „verantwortungsbewusst" über reine Umweltmerkmale hinausgehen können und beispielsweise auch soziale Eigenschaften suggerieren. Deshalb reicht selbst eine anerkannte hervorragende Umweltleistung allein nicht automatisch aus, um einen so weitreichenden Gesamtclaim zu tragen. Ein konkreter Nachweis über Recyclingmaterial, Energieeffizienz, eine bestimmte Zertifizierung oder eine soziale Anbieterstruktur belegt zunächst genau diese Eigenschaft — daraus wird nicht automatisch ein umfassend nachhaltiges Produkt. Für Unternehmen ist deshalb die bessere Frage nicht „Darf ich das Wort nachhaltig noch verwenden?", sondern: Welche konkrete Aussage wollen wir treffen und welche Eigenschaften können wir dafür tatsächlich belegen?
"Die Schwarze Liste des UWG wird an mehreren Stellen erweitert — für Nachhaltigkeitskommunikation sind fünf Gruppen besonders relevant."
Nicht zulässige Nachhaltigkeitssiegel: Ab dem 27. September 2026 ist das Anbringen eines verbrauchergerichteten Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn dieses weder auf einem entsprechend ausgestalteten Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde (IHK Gera, Schwarze Liste EmpCo).
Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung: Ein allgemeiner Umweltclaim kann per se unzulässig sein, wenn die erforderliche anerkannte Grundlage fehlt.
Übertragung eines Teilaspekts auf das Gesamtprodukt oder Unternehmen: Eine Umweltaussage darf nicht das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit erfassen, wenn sie tatsächlich nur einen Teilaspekt betrifft. Besteht nur die Verpackung aus Recyclingmaterial, darf die Kommunikation nicht den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt bestehe aus Recyclingmaterial.
Bestimmte kompensationsbasierte Produktaussagen: Aussagen über ein Produkt, die aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen den Eindruck vermitteln, das Produkt habe neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt, werden durch die neuen Regeln besonders eingeschränkt.
Gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften als besonderer Vorteil: Was für alle Produkte einer Kategorie gesetzlich vorgeschrieben ist, darf nicht als besonderer Vorteil des eigenen Angebots kommuniziert werden.
"EmpCo versteht Nachhaltigkeitssiegel breiter als reine Umweltzeichen — sie können sich auf ökologische, soziale oder beide Arten von Merkmalen beziehen."
Gemeint sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauens-, Qualitäts- oder ähnliche Zeichen, mit denen ein Produkt, Verfahren oder Unternehmen anhand ökologischer oder sozialer Eigenschaften oder beidem hervorgehoben wird. Nichtstaatliche Nachhaltigkeitssiegel müssen grundsätzlich auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das unter anderem öffentlich einsehbare Anforderungen und eine objektive Überwachung durch einen unabhängigen Dritten vorsieht (EUR-Lex, 2024/825).
Für Unternehmen bedeutet das: Ein eigenes grafisches „Green"-, „Social"- oder „Sustainable"-Label ist rechtlich eine andere Kategorie als eine konkrete sachliche Produktinformation. Wer kommuniziert, dass ein Produkt in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt wurde, beschreibt zunächst eine konkrete Anbieter- und Herstellungsstruktur — das ist nicht dasselbe wie ein umfassender Nachhaltigkeitsclaim.
"Die speziellen Regeln zu allgemeinen Umweltaussagen betreffen Umweltmerkmale — soziale Aussagen und Umweltclaims sind nicht automatisch identisch zu behandeln."
Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass EmpCo zwar einen breiten Nachhaltigkeitsbegriff kennt und auch Siegel mit sozialen Merkmalen erfassen kann, die besonderen Regeln zu generischen Umweltaussagen aber zu unterscheiden sind (UBA, Stärkerer Schutz vor Greenwashing).
Vier Aussagetypen verdeutlichen den Unterschied. Eine konkrete soziale Information — „Hergestellt in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen" — beschreibt eine belegbare Tatsache über die Anbieter- und Herstellungsstruktur. Sie sagt nichts über ökologische Produkteigenschaften aus. Eine konkrete Umweltinformation — „Die Verpackung enthält 80 Prozent Recyclingmaterial" — betrifft ein bestimmtes Materialmerkmal und sagt zunächst nichts über soziale Eigenschaften aus. Ein umfassender Claim — „Nachhaltiges Produkt" — kann dagegen ökologische und soziale Merkmale zugleich suggerieren. Ein eigenes grafisches Siegel wie „social & sustainable" fällt als freiwilliges Vertrauenszeichen wiederum in eine eigene Kategorie mit spezifischen Anforderungen an die Zertifizierungsgrundlage. Diese Unterschiede sind eine hilfreiche redaktionelle Logik, keine von EmpCo vorgeschriebene Prüfkette — aber sie verdeutlichen, warum Produkt, Material, Anbieterstruktur und Gesamtclaim sprachlich nicht unnötig miteinander vermischt werden sollten.
"Statt zu fragen Darf ich dieses Wort noch benutzen? hilft ein anderer Ausgangspunkt mehr."
Fünf Fragen können als redaktionelle Orientierung helfen: Worüber sprechen wir eigentlich — über ein Produkt, ein Material, einen Prozess, einen Anbieter oder das gesamte Unternehmen? Welche konkrete Eigenschaft möchten wir kommunizieren? Welche Evidenz liegt dafür vor? Deckt diese Evidenz wirklich die gesamte Reichweite der Aussage ab? Und ist unsere Formulierung genauso eng wie die belegte Eigenschaft? Gerade die letzte Frage ist entscheidend: Aus einem kleinen belegten Teilaspekt sollte sprachlich kein wesentlich größeres Gesamtversprechen werden. Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine Prüflogik, die die Anforderung widerspiegelt, die EmpCo verfolgt: konkrete, belegbare Information statt pauschales Gesamturteil.
| Aussageart | Wichtige Prüffrage |
|---|---|
| Allgemeiner Umweltclaim | Handelt es sich um eine allgemeine Umweltaussage und liegt die erforderliche Grundlage vor? |
| Konkrete Materialangabe | Ist die Information korrekt und bezieht sie sich wirklich auf den kommunizierten Produktteil? |
| Anbieter-/Herstellungsinformation | Stimmt die konkrete Anbieter- oder Herstellungsstruktur und ist sie belegt? |
| Nachhaltigkeitssiegel | Beruht das Siegel auf einem geeigneten Zertifizierungssystem oder wurde es staatlich festgesetzt? |
| Zukunftsbezogene Umweltaussage | Liegen die erforderlichen überprüfbaren Verpflichtungen und ein belastbarer Umsetzungsplan vor? |
| Gesamtclaim | Trägt die vorhandene Evidenz wirklich die gesamte Reichweite der Aussage? |
"Beschaffungsentscheidung und Nachhaltigkeitskommunikation sind zwei verschiedene Schritte."
Ein Unternehmen kann bei der Auswahl von Produkten oder Lieferanten soziale oder ökologische Kriterien berücksichtigen — Recyclingmaterial, Zertifizierungen, Reparierbarkeit, soziale Kriterien, WfbM, Inklusionsbetriebe, Sozialunternehmen oder definierte Lieferkettenanforderungen. Daraus folgt aber nicht automatisch, wie das anschließend beschaffte Produkt beworben werden darf. Eine soziale Beschaffungsentscheidung kann sinnvoll sein, ohne daraus den Claim „nachhaltiges Produkt" abzuleiten. Ebenso kann ein nachgewiesenes Umweltmerkmal relevant sein, ohne automatisch ein Gesamturteil über alle Nachhaltigkeitsdimensionen zu tragen.
Wie Unternehmen Nachhaltigkeitsziele konkret in Einkaufskriterien übersetzen können: Nachhaltige Beschaffung: Von Zielen zur Praxis
"EmpCo und die Green Claims Directive betreffen unterschiedliche Regelungsvorhaben — sie sind nicht dasselbe."
| EmpCo | Green Claims Directive | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Richtlinie (EU) 2024/825 | Vorschlag COM(2023) 166 |
| Status | verabschiedet | nicht verabschiedet |
| Deutschland | umgesetzt, BGBl. 2026 I Nr. 43 | kein geltendes deutsches Gesetz |
| Praktischer Stichtag | 27.09.2026 | kein Anwendungsdatum |
| Stand September 2026 | Rechtsrahmen steht fest | Gesetzgebungsverfahren blockiert bzw. verzögert |
Die Europäische Kommission hatte 2025 angekündigt, den Vorschlag zur Green Claims Directive zurückziehen zu wollen. Das Europäische Parlament führt das Verfahren aktuell als „Blocked" (Europäisches Parlament, Legislative Train). Kommissionsunterlagen 2026 sprechen jedoch weiterhin von Verzögerungen bei der Annahme, und EUR-Lex führt das Verfahren als laufend (EUR-Lex, Verfahren 2023/0085/COD). Die Green Claims Directive sollte deshalb Stand September 2026 weder als geltendes Recht noch als endgültig abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren behandelt werden. Für Unternehmen gilt: Die EmpCo-Regeln sind jetzt konkret relevant. Die Green Claims Directive ist derzeit kein zusätzlich verabschiedetes EU-Regelwerk.
"Besonders verbrauchergerichtete Kommunikation sollte auf allgemeine Umweltformulierungen und eigene Labels überprüft werden."
Unternehmen sollten insbesondere Produktseiten, Onlineshops, Verpackungen, Social-Media-Werbung, Broschüren, eigene Umwelt- oder Nachhaltigkeitslabels und Kampagnenmaterial überprüfen. Dabei lohnt sich eine gezielte Suche nach allgemeinen Formulierungen wie „grün", „umweltfreundlich", „ökologisch", „klimafreundlich", „verantwortungsbewusst" oder „nachhaltig" — nicht, weil jedes dieser Wörter automatisch gelöscht werden muss, sondern um zu prüfen: Was behaupten wir genau? Welche Grundlage haben wir? Bezieht sich der Nachweis auf dieselbe Ebene wie unsere Aussage? Und ist eine notwendige Spezifizierung dort sichtbar, wo der Claim erscheint?
Wenn du beim Thema soziale Nachhaltigkeit verstehen willst, was dahintersteckt: Was soziale Nachhaltigkeit bedeutet
"Welche konkrete Eigenschaft kommunizieren wir und wie weit trägt der dazugehörige Nachweis?"
EmpCo ist keine Verbotswortliste. Ein Recyclinganteil ist eine Materialinformation. Eine WfbM-Herkunft ist eine Information über eine Anbieter- oder Herstellungsstruktur. Ein anerkanntes Umweltzeichen dokumentiert bestimmte festgelegte Anforderungen. Der Claim „nachhaltiges Produkt" kann dagegen wesentlich mehr suggerieren. Genau deshalb lohnt es sich, Produkt, Material, Herstellung, Anbieterstruktur und Gesamturteil sprachlich nicht unnötig miteinander zu vermischen. Für Unternehmen bedeutet das mehr Präzision — und für Kundinnen und Kunden kann es bedeuten, besser zu verstehen, was an einem Produkt tatsächlich belegt ist.
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EmpCo ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825. Sie verändert das europäische Verbraucherschutzrecht und führt neue Regeln für bestimmte Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Nachhaltigkeitssiegel sowie weitere Verbraucherinformationen ein. Deutschland hat die Vorgaben 2026 umgesetzt.
Die EU-Richtlinie trat bereits am 26. März 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 umsetzen. Die wesentlichen neuen deutschen Vorschriften werden ab dem 27. September 2026 angewendet.
Es gibt kein allgemeines Wortverbot. „Nachhaltig" kann jedoch einen sehr breiten Bedeutungsgehalt haben und sowohl ökologische als auch soziale Merkmale suggerieren. Eine einzelne belegte Produkteigenschaft reicht deshalb nicht automatisch aus, um einen umfassenden Nachhaltigkeitsclaim zu tragen.
Solche Begriffe können als allgemeine Umweltaussagen gelten, für die ab dem 27. September besondere Regeln gelten. Eine konkrete Spezifizierung kann die rechtliche Einordnung verändern. Auch spezifische Aussagen müssen weiterhin richtig, belegbar und nicht irreführend sein.
Die EmpCo-Richtlinie nennt unter anderem Umweltleistungen im Einklang mit dem EU-Ecolabel, offiziell anerkannte Umweltkennzeichnungssysteme nach EN ISO 14024 Typ I sowie Umwelthöchstleistungen nach anderem geltenden EU-Recht. Entscheidend ist, dass die jeweilige Umweltleistung gerade die verwendete Aussage in ihrer Reichweite trägt.
Die Schwarze Liste ist der Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG und enthält Geschäftspraktiken, die gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern stets unzulässig sind. Durch die EmpCo-Umsetzung kommen neue Tatbestände zu Nachhaltigkeitssiegeln, allgemeinen Umweltaussagen, der Reichweite von Umweltclaims und bestimmten kompensationsbasierten Produktaussagen hinzu.
Nein. EmpCo führt keine allgemeine Pflicht ein, jede Nachhaltigkeitsinformation durch ein Siegel zu belegen. Für Nachhaltigkeitssiegel selbst gelten aber besondere Anforderungen. Sachliche Produkt- oder Anbieterinformationen müssen unabhängig davon korrekt und nicht irreführend sein.
Ein verbrauchergerichtetes Nachhaltigkeitssiegel darf nach den neuen Regeln grundsätzlich nicht angebracht werden, wenn es weder auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.
Nein. Die Herstellung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen kann eine konkrete Information über die Anbieter- oder Herstellungsstruktur sein. Sie belegt aber weder automatisch bestimmte ökologische Produkteigenschaften noch einen umfassenden Nachhaltigkeitsclaim.
EmpCo ist primär Verbraucherrecht, und die neuen Tatbestände der Schwarzen Liste beziehen sich auf verbrauchergerichtete Geschäftspraktiken. Das deutsche UWG enthält daneben allgemeine Irreführungsregeln, die auch gegenüber anderen Marktteilnehmern Bedeutung haben können. B2B-Kommunikation sollte deshalb nicht pauschal als außerhalb wettbewerbsrechtlicher Anforderungen betrachtet werden.
EmpCo ist verabschiedetes EU-Recht und in Deutschland umgesetzt. Die separate Green Claims Directive ist Stand September 2026 nicht verabschiedet. Ihr Gesetzgebungsverfahren ist blockiert beziehungsweise verzögert und hat derzeit keinen eigenen Anwendungsstichtag.