Förderung für Inklusionsbetriebe und inklusive Arbeitsplätze: Welche Unterstützung Unternehmen bekommen können

15.09.2026
von Werkstudentinnen
Drei verschiedene Schlüssel unterschiedlicher Form und Farbe auf warmem Holzuntergrund als Metapher für verschiedene Förderwege und Anlaufstellen — includo Business-Ratgeber — Illustration erstellt mit KI

  • Für inklusive Beschäftigung gibt es kein einheitliches Förderprogramm. Entscheidend ist zuerst die Frage: Was genau soll finanziert werden?
  • Inklusionsbetriebe können nach § 217 SGB IX Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung, betriebswirtschaftliche Beratung und besonderen Aufwand erhalten.
  • Aktion Mensch fördert in einer aktuellen Antragsphase bis zum 15. Oktober 2026 den Aufbau neuer gemeinnütziger Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe — mit bis zu 300.000 Euro und bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten (Stand: 15.09.2026).

Wer inklusive Beschäftigung schaffen oder einen Inklusionsbetrieb aufbauen möchte, stößt schnell auf eine Frage: Welche Stelle ist eigentlich zuständig und was genau wird gefördert? Die Förderlandschaft ist umfangreich, aber sie wird verständlicher, wenn man nicht bei einzelnen Förderprogrammen beginnt. Sinnvoller ist die umgekehrte Reihenfolge: Was möchte ich finanzieren? Geht es um den Aufbau eines Inklusionsbetriebs, einen neuen Arbeitsplatz, die Einstellung einer konkreten Person oder dauerhaft zusätzlichen Unterstützungsaufwand? Erst aus dem Vorhaben ergibt sich, welcher Förderweg in Betracht kommt.

In diesem Beitrag erfährst du:

Zuerst den Fördergegenstand klären, dann den Förderweg

"Nicht nach Programmen suchen — zuerst klären, was genau finanziert werden soll."

Die Förderlandschaft für inklusive Beschäftigung ist keine Liste von Töpfen, aus der man einfach schöpft. Verschiedene Leistungsträger sind für verschiedene Vorhaben zuständig. Bevor eine Förderanfrage sinnvoll gestellt werden kann, sollte eine Frage beantwortet sein: Was genau soll finanziert werden?
Fördersituation Typischer Fördergegenstand Mögliche Anlaufstelle Rechtlicher oder programmbezogener Rahmen
Inklusionsbetrieb aufbauen oder erweitern Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung, Beratung, besonderer Aufwand Integrations-/Inklusionsamt § 217 SGB IX
Arbeitsplatz schaffen oder anpassen Neuer Arbeitsplatz, technische oder behinderungsgerechte Gestaltung Je nach Fall BA, Rehabilitationsträger oder Integrations-/Inklusionsamt u. a. § 46 SGB III, § 185 SGB IX
Person einstellen oder erproben Probebeschäftigung, Eingliederungszuschuss BA, Jobcenter bzw. zuständiger Leistungsträger u. a. §§ 46, 88 ff., 90 SGB III
Aus- oder Weiterbildung unterstützen Ausbildungs- oder Weiterbildungsvergütung BA, Jobcenter bzw. zuständiger Leistungsträger u. a. § 73 SGB III
Beschäftigung dauerhaft sichern Besonderer Betreuungsaufwand, außergewöhnliche Belastungen Insbesondere Integrations-/Inklusionsamt u. a. § 185 SGB IX, SchwbAV; bei Inklusionsbetrieben zusätzlich § 217 SGB IX
Projekt zusätzlich finanzieren Zeitlich begrenzte Projekt- oder Aufbaukosten Z. B. Aktion Mensch oder Landesprogramme Jeweilige Förderbedingungen

Die Tabelle ist eine Orientierung, keine automatische Zuordnung. Welche Stelle tatsächlich zuständig ist, hängt unter anderem vom Fördergegenstand, vom Status der beschäftigten Person und von möglichen vorrangigen Rehabilitationsleistungen ab.

Was ist ein Inklusionsbetrieb und wer wird gefördert?

"Ein Unternehmen wird nicht automatisch zum Inklusionsbetrieb, weil es Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigt."

Inklusionsbetriebe gehören zum allgemeinen Arbeitsmarkt und haben einen besonderen gesetzlichen Beschäftigungsauftrag. Nach § 215 SGB IX können sie rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen sein. Möglich sind aber auch entsprechend organisierte unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe und Abteilungen. Sie beschäftigen mindestens 30 Prozent schwerbehinderte Menschen aus dem in § 215 beschriebenen Personenkreis. Der Anteil soll in der Regel 50 Prozent nicht übersteigen.

Die Unterschiede zwischen Inklusionsbetrieben, Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und Sozialunternehmen erklären wir ausführlich im Ratgeber WfbM, Inklusionsbetrieb und Sozialunternehmen: Wo liegt der Unterschied?

Welche Förderung gibt es für Inklusionsbetriebe?

"Förderung von Inklusionsbetrieben ist kein reines Gründungsinstrument — laufende Unterstützung macht den größten Teil des Fördervolumens aus."

Für die Förderung von Inklusionsbetrieben ist § 217 SGB IX zentral. Danach können Inklusionsbetriebe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen erhalten für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung sowie für betriebswirtschaftliche Beratung und besonderen Aufwand. Damit geht es nicht nur um die Gründung eines neuen Betriebs. Auch die Weiterentwicklung bestehender Inklusionsbetriebe und bestimmte laufende besondere Aufwendungen können Gegenstand der Förderung sein.

Wie relevant diese Förderarchitektur in der Praxis ist, zeigt der BIH-Jahresbericht für 2024. Insgesamt weist die BIH 146,48 Millionen Euro Leistungen im Zusammenhang mit Inklusionsbetrieben aus. Davon entfielen 11 Millionen Euro auf Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung, 2,64 Millionen Euro auf betriebswirtschaftliche Beratung und 56,1 Millionen Euro auf besonderen Aufwand. Weitere 76,68 Millionen Euro weist die BIH für den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen aus (BIH, Jahresbericht 2024). Die Zahlen zeigen vor allem eines: Unterstützung rund um Inklusionsbetriebe beschränkt sich nicht auf die Gründungsphase.

Warum Mittel aus der Ausgleichsabgabe für solche Förderleistungen eingesetzt werden, erklären wir im includo-Ratgeber Ausgleichsabgabe.

Welche Förderung gibt es bei der Einstellung eines Menschen mit Behinderung?

"Viele Fördermöglichkeiten müssen vor Beschäftigungsbeginn geklärt werden — ein nachträglicher Antrag ist in der Regel nicht möglich."

Auch Unternehmen ohne Status als Inklusionsbetrieb können bei der Einstellung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung Unterstützung erhalten. Ein mögliches Instrument ist die Probebeschäftigung nach § 46 SGB III. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Arbeitgeber Kosten für eine befristete Probebeschäftigung von bis zu drei Monaten erstattet bekommen. Der Antrag muss gestellt werden, bevor die Probebeschäftigung beginnt.

Daneben gibt es den Eingliederungszuschuss. Für Menschen mit Behinderung und schwerbehinderte Menschen kann er nach § 90 SGB III bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und bis zu 24 Monate betragen. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen sind längere Förderdauern möglich. Das sind Höchstgrenzen, keine pauschalen Förderzusagen. Höhe und Dauer hängen vom konkreten Fall ab. Fördermöglichkeiten sollten vor einer verbindlichen Einstellung frühzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter geklärt werden.

Mehr zum Kontext der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Inklusion am Arbeitsmarkt: Die aktuelle Datenlage

Wer unterstützt bei der Anpassung eines Arbeitsplatzes?

"Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Fördergegenstand, der beschäftigten Person und von vorrangigen Rehabilitationsleistungen ab."

Auch bei dieser Frage gibt es nicht automatisch eine einzige zuständige Stelle. § 46 SGB III ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse an Arbeitgeber für die behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen. Daneben sieht § 185 SGB IX im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber vor, unter anderem für die behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen. Je nach Fall können außerdem andere Rehabilitationsträger zuständig sein oder Leistungen vorrangig erbringen. Deshalb sollte die entscheidende Frage lauten: Welche Leistung wird für welche Person benötigt und welcher Leistungsträger ist dafür zuständig?

Was passiert, wenn dauerhaft zusätzlicher Aufwand entsteht?

"Besonderer Aufwand nach § 217 SGB IX und außergewöhnliche Belastungen nach § 185 SGB IX sind unterschiedliche Instrumente — sie sollten nicht gleichgesetzt werden."

Inklusive Beschäftigung kann in einzelnen Fällen mit zusätzlichem Unterstützungsbedarf verbunden sein. Für Inklusionsbetriebe kann nach § 217 SGB IX ein besonderer Aufwand förderfähig sein. Davon zu unterscheiden sind Leistungen an Arbeitgeber wegen außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. § 185 SGB IX sieht solche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen vor, beispielsweise wenn mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen besondere Belastungen verbunden sind und ohne die Unterstützung das Beschäftigungsverhältnis gefährdet wäre.

Beim Rechtscharakter ist Differenzierung wichtig: Viele für Arbeitgeber relevante Geldleistungen stehen unter Ermessensvorbehalt. Gleichzeitig kennt das SGB IX einzelne gesetzliche Anspruchsleistungen. Ob ein Anspruch besteht, muss deshalb für das konkrete Instrument geprüft werden.

Wer hilft, die richtige Förderung zu finden?

"Nicht die fehlende Förderung ist für viele Arbeitgeber das eigentliche Problem — sondern die Frage, wer zuständig ist."

Genau dafür gibt es die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). Ihre Aufgabe ist in § 185a SGB IX ausdrücklich geregelt. Sie informieren, beraten und unterstützen Arbeitgeber bei Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Außerdem fungieren sie als trägerunabhängige Lotsen und unterstützen bei Anträgen an die zuständigen Leistungsträger. Das macht sie zu einer sinnvollen ersten Adresse, wenn noch unklar ist, ob beispielsweise Bundesagentur für Arbeit, Rehabilitationsträger oder Integrations-/Inklusionsamt zuständig sind.

Weitere mögliche Anlaufstellen sind der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit sowie das regional zuständige Integrations- oder Inklusionsamt.

Aktueller Förderhinweis: Anschubförderung von Aktion Mensch

Stand: 15. September 2026. Aktuelle Antragsphase: 1. September bis 15. Oktober 2026.

Neben der gesetzlichen Förderarchitektur gibt es zeitlich begrenzte Projektförderungen. Aktion Mensch unterstützt derzeit mit einer Anschubförderung den Aufbau neuer gemeinnütziger Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe sowie Erweiterungen durch neue Geschäftsfelder oder Standorte.

Für die aktuelle Förderphase nennt Aktion Mensch einen maximalen Zuschuss von 300.000 Euro, bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, mindestens 10 Prozent Eigenmittel und eine Laufzeit von vier Jahren. Als förderfähige Kosten nennt Aktion Mensch unter anderem Personal-, Honorar- und Sachkosten, Investitionskosten bis maximal zehn Prozent der Gesamtkosten sowie Kosten zur Herstellung der Barrierefreiheit (Aktion Mensch, abgerufen 15.09.2026).

Diese Förderung richtet sich an die von Aktion Mensch definierten Zielgruppen und unterliegt den jeweiligen Förderbedingungen. Sie ist keine allgemeine Förderung für jeden Inklusionsbetrieb und keine dauerhafte staatliche Leistung. Wer diesen Artikel nach dem 15. Oktober 2026 liest, sollte direkt bei Aktion Mensch prüfen, ob und in welcher Form das Angebot aktuell verfügbar ist.

Fünf Fragen vor dem Förderantrag

"Ein frühes Beratungsgespräch kann verhindern, dass eine grundsätzlich mögliche Förderung am Verfahrensablauf scheitert."

Bevor du einen Förderantrag vorbereitest, helfen fünf Fragen bei der Orientierung:

  • Was soll gefördert werden? Ein Inklusionsbetrieb, ein Arbeitsplatz, eine konkrete Person oder ein laufender Unterstützungsbedarf?
  • Wofür entstehen Kosten? Investition, Arbeitsentgelt, Qualifizierung, technische Ausstattung oder zusätzlicher Betreuungsaufwand?
  • Welcher Status liegt bei der betreffenden Person vor? Davon können Förderinstrument und Zuständigkeit abhängen.
  • Welcher Leistungsträger ist zuständig oder vorrangig? Bei Unsicherheit können die EAA bei der Klärung helfen.
  • Wann muss der Antrag gestellt werden? Bei verschiedenen Instrumenten muss die Förderung vor Beginn der Maßnahme oder Beschäftigung beantragt werden.

Besonders der letzte Punkt ist praktisch wichtig. Bei der Probebeschäftigung verlangt die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich einen Antrag vor Beginn. Auch andere Fördermöglichkeiten sollten unbedingt vor einer verbindlichen Einstellung mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden.

Was regional unterschiedlich sein kann

Die grundlegenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten deutschlandweit. Förderpraxis, konkrete Förderhöhen und ergänzende Programme können regional unterschiedlich sein. Die BIH-Empfehlungen bilden einen bundesweiten Orientierungsrahmen, der durch landesspezifische Regelungen ausgestaltet werden kann. Ein bundesweiter Ratgeber kann deshalb keine einzelne regionale Förderhöhe als allgemeingültigen Standard darstellen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Nach der ersten Orientierung sollte immer geprüft werden, welche Bedingungen am eigenen Standort und für den konkreten Förderfall gelten. Auch dabei können EAA, Arbeitgeber-Service der BA und das zuständige Integrations- oder Inklusionsamt weiterhelfen.

Fazit: Erst das Vorhaben, dann der Fördertopf

"Die sinnvollste Reihenfolge lautet: Vorhaben klären, Fördergegenstand bestimmen, Zuständigkeit klären, Förderbedingungen prüfen, rechtzeitig beantragen."

Für inklusive Beschäftigung gibt es nicht die eine Förderung. Wer einen Inklusionsbetrieb aufbauen möchte, bewegt sich in einem anderen Förderrahmen als ein Unternehmen, das eine einzelne Person einstellt. Die Anpassung eines Arbeitsplatzes folgt wiederum einer anderen Zuständigkeitslogik als die Unterstützung bei dauerhaft besonderem Aufwand. Förderung kann inklusive Beschäftigung unterstützen. Sie ist aber weder automatisch verfügbar noch die Voraussetzung dafür, dass inklusive Beschäftigung sinnvoll ist.

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Dieser Ratgeber bietet eine redaktionelle Orientierung und ersetzt keine Förder- oder Rechtsberatung. Für einen konkreten Fall können die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA), die Bundesagentur für Arbeit, das zuständige Integrations- oder Inklusionsamt oder der jeweils zuständige Rehabilitationsträger weiterhelfen.

FAQ

Welche Förderung bekommt ein Inklusionsbetrieb beim Aufbau?

Inklusionsbetriebe können nach § 217 SGB IX Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung sowie für betriebswirtschaftliche Beratung und besonderen Aufwand erhalten. Ob und in welcher Höhe eine Förderung gewährt wird, hängt vom konkreten Fall und der regionalen Förderpraxis ab. Zuständig sind die Integrations- und Inklusionsämter.

Gibt es Zuschüsse, wenn ich einen Menschen mit Behinderung einstelle?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kommen verschiedene Förderinstrumente infrage, zum Beispiel Probebeschäftigung und Eingliederungszuschuss. Für Menschen mit Behinderung kann der Eingliederungszuschuss nach § 90 SGB III bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und bis zu 24 Monate betragen. Das sind Höchstgrenzen; die konkrete Förderung wird im Einzelfall bestimmt.

Was fördert das Integrations- oder Inklusionsamt bei Inklusionsbetrieben?

§ 217 SGB IX nennt Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich betriebswirtschaftlicher Beratung sowie besonderen Aufwand. Daneben können für einzelne Beschäftigungsverhältnisse weitere Leistungen nach anderen Rechtsgrundlagen relevant sein.

Wie unterscheidet sich die Förderung eines Inklusionsbetriebs von der Förderung anderer Arbeitgeber?

Inklusionsbetriebe haben mit § 217 SGB IX einen speziellen Förderrahmen. Andere Arbeitgeber können bei Probebeschäftigung, Einstellung, Arbeitsplatzgestaltung oder außergewöhnlichen Belastungen Unterstützung erhalten. Welche Rechtsgrundlage und welcher Leistungsträger zuständig sind, hängt vom konkreten Fall ab.

Wer hilft mir, wenn ich nicht weiß, welche Stelle zuständig ist?

Eine besonders geeignete erste Anlaufstelle sind die Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA). Sie sind nach § 185a SGB IX als trägerunabhängige Lotsen vorgesehen und unterstützen Arbeitgeber auch bei der Antragstellung bei den zuständigen Leistungsträgern.

Muss ich Förderung beantragen, bevor ich jemanden einstelle?

Das hängt vom jeweiligen Instrument ab. Bei der Probebeschäftigung verlangt die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich einen Antrag vor Beginn. Auch andere Fördermöglichkeiten sollten vor einer verbindlichen Einstellung mit dem zuständigen Leistungsträger geklärt werden.

Gilt die aktuelle Aktion-Mensch-Förderung für alle Inklusionsbetriebe?

Nein. Die aktuelle Anschubförderung richtet sich an die von Aktion Mensch definierten gemeinnützigen Inklusionsunternehmen und Zuverdienstbetriebe und hat eigene Fördervoraussetzungen. Die derzeitige Antragsphase läuft vom 1. September bis 15. Oktober 2026.

Quellen zum Artikel


Die im Artikel verwendeten Bilder wurden mithilfe generativer KI erstellt.

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