Öffentliche Beschaffung bewegt große Teile des europäischen Marktes. Gleichzeitig ist sie mehr als die Frage, welches Angebot den niedrigsten Preis nennt. Das geltende Vergaberecht ermöglicht bereits heute, Qualität sowie soziale und ökologische Aspekte zu berücksichtigen. Die eigentliche Herausforderung beginnt eine Ebene tiefer: Wie wird aus einem sozialen oder ökologischen Ziel eine konkrete und rechtlich passende Anforderung in einem Vergabeverfahren? Denn nicht jedes Ziel gehört an dieselbe Stelle.
Dieser Ratgeber erklärt zentrale Grundmechanismen anhand von GWB und VgV. Für konkrete Verfahren können weitere Vorschriften entscheidend sein, insbesondere unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie für Landes- und Kommunalvergaben.
In diesem Beitrag erfährst du:
"Soziale und ökologische Ziele stehen nicht grundsätzlich außerhalb des Vergaberechts. Entscheidend ist, wie sie innerhalb des rechtlichen Rahmens in konkrete Anforderungen übersetzt werden."
Unternehmen verfügen bei ihrem Einkauf grundsätzlich über größere Gestaltungsspielräume. Öffentliche Auftraggeber bewegen sich dagegen in einem besonderen vergaberechtlichen Rahmen. § 97 GWB nennt zentrale Grundsätze: öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und in transparenten Verfahren vergeben. Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind zu wahren, und die Teilnehmer sind grundsätzlich gleich zu behandeln. Gleichzeitig nennt § 97 Abs. 3 GWB ausdrücklich Aspekte der Qualität und Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte als Teil dieser Vergabegrundsätze.
Wie soziale Kriterien außerhalb dieses speziellen vergaberechtlichen Rahmens in der Beschaffung wirken können: Soziale Beschaffung für Unternehmen
"Der niedrigste Preis muss in öffentlichen Vergaben nicht gewinnen. Entscheidend ist das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis."
Nach § 127 GWB erhält das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. Dieses bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Neben Preis oder Kosten können dabei auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. § 58 VgV nennt beispielsweise die Zugänglichkeit einer Leistung für Menschen mit Behinderungen, Anforderungen des Designs für Alle sowie soziale und umweltbezogene Eigenschaften. Allerdings besteht kein freier Bewertungsspielraum. Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden sein, wirksamen Wettbewerb ermöglichen und eine objektive Überprüfung der Angebote erlauben.
"Strategische Beschaffungsziele bewegen sich innerhalb des Vergaberechts, nicht außerhalb davon."
Wettbewerb bedeutet, dass Unternehmen unter den jeweils geltenden Voraussetzungen eine faire Chance auf Teilnahme erhalten. Transparenz verlangt, dass Anforderungen, Zuschlagskriterien und deren Gewichtung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorab erkennbar sind. Gleichbehandlung schließt eine willkürliche Bevorzugung einzelner Anbieter aus. Wirtschaftlichkeit verpflichtet dazu, öffentliche Mittel verantwortungsvoll einzusetzen, wobei Wirtschaftlichkeit nicht automatisch den niedrigsten Preis bedeutet. Verhältnismäßigkeit begrenzt Anforderungen auf das, was zum jeweiligen Beschaffungsziel und Auftrag passt.
Für die Praxis folgt daraus eine einfache Leitfrage: Welches Ziel verfolgen wir, an welcher Stelle des Verfahrens gehört es hin und wie können wir seine Erfüllung nachvollziehbar prüfen?
"Sozial oder ökologisch ist noch kein fertiges Vergabekriterium. Ein Ziel muss in eine Anforderung übersetzt werden, die zur jeweiligen Funktion im Vergabeverfahren passt."
Ein soziales oder ökologisches Ziel kann je nach konkreter Ausgestaltung an unterschiedlichen Stellen des Vergabeverfahrens relevant werden.
| Phase | Typische Funktion | Was soziale oder ökologische Aspekte dort leisten können | Zentrale Grenze |
|---|---|---|---|
| Leistungsbeschreibung | Festlegen, was beschafft wird | Konkrete soziale, ökologische oder Zugänglichkeitsmerkmale der Leistung oder ihrer Herstellung definieren | Auftragsbezug, Verhältnismäßigkeit, diskriminierungsfreier Zugang |
| Eignungsprüfung | Prüfen, ob ein Unternehmen den Auftrag ordnungsgemäß ausführen kann | Auftragsbezogene Anforderungen innerhalb der gesetzlich zulässigen Eignungskategorien | Keine freie Bewertung allgemeiner Unternehmenswerte |
| Zuschlagskriterien | Angebote bewerten | Soziale oder ökologische Qualität kann in das Preis-Leistungs-Verhältnis einfließen | Auftragsbezug, Objektivität, Überprüfbarkeit und Wettbewerb |
| Ausführungsbedingungen | Regeln für die spätere Vertragserfüllung festlegen | Soziale, ökologische oder beschäftigungspolitische Anforderungen an die Durchführung | Auftragsbezug und vorherige Bekanntgabe |
| Vorbehaltene Vergabe nach § 118 GWB | Teilnehmerkreis auf besonderer gesetzlicher Grundlage beschränken | Teilnahme bestimmten gesetzlich beschriebenen Integrationsstrukturen vorbehalten | Voraussetzungen des § 118 einschließlich der 30-Prozent-Schwelle |
"Die Leistungsbeschreibung beschreibt Anforderungen an die Leistung, nicht einen gewünschten Anbieter."
Die Leistungsbeschreibung legt fest, was der Auftraggeber beschaffen möchte. Nach § 31 VgV können die Merkmale des Auftragsgegenstands auch Qualitäts- und Innovationsaspekte sowie soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Herstellungs- oder Erbringungsmethoden sowie andere Stadien im Lebenszyklus beziehen. Voraussetzung ist, dass diese Merkmale mit dem Auftragsgegenstand verbunden und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
Statt pauschal festzulegen, bei welcher Art von Unternehmen eingekauft werden soll, geht es darum, konkrete Eigenschaften der Leistung, Anforderungen an ihre Herstellung oder an ihre Zugänglichkeit rechtlich sauber zu definieren.
"Ein allgemeines Bekenntnis zu Nachhaltigkeit ist kein frei einsetzbares Eignungskriterium."
Die Eignungsprüfung beantwortet eine andere Frage als die Zuschlagswertung: Sie klärt, ob ein Unternehmen den Auftrag ordnungsgemäß ausführen kann. § 122 Abs. 2 GWB begrenzt die Eignungskriterien auf drei Kategorien: Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Ein allgemeines Bekenntnis eines Unternehmens zu sozialen Werten oder Nachhaltigkeit lässt sich in keine dieser Kategorien einordnen und ist deshalb kein zulässiges freies Eignungskriterium. Das ist der häufigste Praxisirrtum bei sozialer und ökologischer Beschaffung.
Umgekehrt bedeutet das nicht, dass strategische Aspekte in der Eignung grundsätzlich ausgeschlossen wären. Anforderungen können relevant sein, wenn sie sich rechtlich in eine der zulässigen Kategorien einordnen lassen, mit dem Auftrag verbunden und verhältnismäßig sind. Gerade hier zeigt sich, warum die richtige Vergabephase so wichtig ist: Ein sinnvolles Ziel kann rechtlich problematisch werden, wenn es an der falschen Stelle des Verfahrens eingesetzt wird.
"Zuschlagskriterien beeinflussen, welches Angebot gewinnt. Ausführungsbedingungen regeln, wie der spätere Auftrag ausgeführt werden muss."
Bei den Zuschlagskriterien können nach § 127 GWB soziale und umweltbezogene Aspekte in die Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses einfließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. § 128 GWB ermöglicht darüber hinaus besondere Bedingungen für die spätere Auftragsausführung. Sie können umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen. Auch hier ist der Bezug zum Auftragsgegenstand erforderlich, und die Bedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben.
"Barrierefreiheit ist kein Thema, das automatisch einer einzigen Vergabephase zugeordnet werden kann."
Zugänglichkeit kann bereits bei der Beschreibung der benötigten Leistung relevant sein. § 31 VgV enthält hierzu eigene Regelungen. Gleichzeitig nennt § 58 VgV die Zugänglichkeit der Leistung insbesondere für Menschen mit Behinderungen und ihre Übereinstimmung mit Anforderungen des Designs für Alle ausdrücklich als mögliche qualitative Zuschlagskriterien. Je nach Auftrag kann Zugänglichkeit damit eine verbindliche Anforderung an die Leistung sein oder innerhalb der rechtlichen Voraussetzungen auch in der qualitativen Bewertung berücksichtigt werden.
"§ 118 GWB schafft eine besondere Vergabemöglichkeit unter festgelegten Voraussetzungen, keine allgemeine Bevorzugungsregel für soziale Anbieter."
Für den sozialen Bereich enthält das GWB eine besondere Regelung. § 118 GWB ermöglicht öffentlichen Auftraggebern unter bestimmten Voraussetzungen, das Recht zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren bestimmten Werkstätten und Unternehmen mit sozialem Integrationszweck vorzubehalten. Der Gesetzestext spricht von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder benachteiligten Personen ist. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.
Hinweis zur Terminologie: Im sozialrechtlichen Kontext heißt die gesetzlich geregelte Institution Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Die abweichende Formulierung folgt dem Wortlaut des § 118 GWB.
Wichtig ist, was aus § 118 nicht folgt: Ein Sozialunternehmen darf nicht allein aufgrund dieser Bezeichnung bevorzugt werden. Nicht jeder Inklusionsbetrieb erfüllt automatisch die Voraussetzungen. Und § 118 bedeutet nicht, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge ohne weitere Prüfung unmittelbar an eine WfbM vergeben können. Die konkrete Anwendbarkeit muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und des jeweiligen Vergabeverfahrens geprüft werden.
Die Unterschiede zwischen den Anbieterformen erklären wir ausführlicher im Ratgeber WfbM, Inklusionsbetrieb und Sozialunternehmen: Wo liegt der Unterschied?
"Schon beim Formulieren eines sozialen oder ökologischen Kriteriums sollte geklärt werden, wie seine Erfüllung später objektiv nachgewiesen und dokumentiert werden kann."
Ein Kriterium hilft wenig, wenn später nicht überprüft werden kann, ob es tatsächlich erfüllt wird. Das Vergaberecht enthält deshalb detaillierte Regeln zur Nachweisführung. § 34 VgV stellt konkrete Anforderungen an Gütezeichen: Die zugrunde liegenden Kriterien müssen unter anderem objektiv nachprüfbar, nichtdiskriminierend und mit dem Auftragsgegenstand verbunden sein. Andere Gütezeichen mit gleichwertigen Anforderungen müssen akzeptiert werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können außerdem andere geeignete Nachweise zu berücksichtigen sein. Vergabeentscheidungen müssen insgesamt nachvollziehbar sein, einschließlich der Begründung, warum welche Kriterien an welcher Stelle des Verfahrens gewählt wurden.
"GWB und VgV sind nicht das vollständige Regelwerk jeder öffentlichen Beschaffung."
Besonders für Kommunen ist die Unterscheidung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich wichtig. Unterhalb der EU-Schwellenwerte können unter anderem die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), bei Bauleistungen die VOB/A sowie Landesvergaberecht und weitere landes- oder kommunalrechtliche Vorgaben relevant sein. Die konkrete Rechtslage unterscheidet sich teilweise zwischen den Bundesländern. Auch zusätzliche Vorgaben aus anderen Rechtsgebieten können die Beschaffung beeinflussen. Das Umweltbundesamt verweist beispielsweise auf Regelungen der Länder sowie auf Vorgaben zum Klima- und Ressourcenschutz. Deshalb gilt: Die Grundsystematik lässt sich erklären, das konkrete Verfahren muss aber gegen die tatsächlich einschlägigen Vorschriften geprüft werden.
"COM(2026) 590 ist ein Kommissionsvorschlag und kein geltendes neues Vergaberecht."
Die bisher beschriebenen Regelungen aus GWB und VgV gelten bereits heute. Soziale und ökologische Aspekte sind damit kein neues Konzept des Jahres 2026. Am 9. September 2026 hat die Europäische Kommission COM(2026) 590 vorgelegt. Der Vorschlag für einen Public Procurement Act soll die europäischen Vergaberegeln neu ordnen und die drei Vergaberichtlinien aus dem Jahr 2014 ablösen.
Ein zentraler Ansatz des Vorschlags ist eine stärkere Ausrichtung auf das beste Preis-Qualitäts-Verhältnis. Der Kommissionsentwurf sieht grundsätzlich vor, dass Qualitätskriterien mindestens 30 Prozent der Gesamtpunkte ausmachen. Bei ihrem Wesen nach arbeitsintensiven Aufträgen sind grundsätzlich mindestens 50 Prozent vorgesehen, wobei dieser Anteil erhebliche soziale Erwägungen enthalten soll. Dabei geht es ausdrücklich nicht um eine 30-Prozent-Nachhaltigkeitsquote. Die Qualitätskriterien können neben sozialen und ökologischen Gesichtspunkten auch Innovation, Sicherheit oder Resilienz umfassen. Der Entwurf sieht außerdem Möglichkeiten vor, von den Mindestgewichtungen abzuweichen.
COM(2026) 590 muss das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Europäisches Parlament und Rat können den Text verändern. Der endgültige Rechtsrahmen und sein Anwendungszeitpunkt stehen noch nicht fest.
Für die allgemeine Übertragung von Nachhaltigkeitszielen in Beschaffungsprozesse außerhalb des öffentlichen Vergaberechts: Von Nachhaltigkeitszielen zur Beschaffungspraxis
"Ziel, Vergabephase, Auftragsbezug, Nachweis, Dokumentation: Diese Übersetzung entscheidet darüber, ob aus einem politischen Ziel ein belastbares Vergabekriterium wird."
Öffentliche Beschaffung bietet bereits heute Möglichkeiten, soziale und ökologische Ziele zu berücksichtigen. Daraus folgt aber kein freier Spielraum, gewünschte Anbieter oder Kriterien beliebig zu bevorzugen. Der neue EU-Vorschlag vom September 2026 könnte die Rolle von Qualität im europäischen Vergaberecht künftig weiter stärken. Für heutige Verfahren bleibt das geltende Recht maßgeblich.
Dieser Artikel bietet eine redaktionelle Orientierung und keine Rechtsberatung. Für konkrete Vergabeverfahren und die Prüfung der jeweils anwendbaren Bundes-, Landes- oder Unterschwellenregelungen sollte vergaberechtlich qualifizierte Beratung beziehungsweise die zuständige Vergabestelle einbezogen werden.
Ja, soziale Aspekte sind im geltenden Vergaberecht ausdrücklich vorgesehen. § 97 Abs. 3 GWB nennt soziale und umweltbezogene Aspekte als Teil der Vergabegrundsätze. Wie ein konkretes soziales Ziel berücksichtigt werden kann, hängt von der Vergabephase, dem Auftragsgegenstand und den jeweils anwendbaren Vorschriften ab. Gerade bei kommunalen Vergaben können zusätzlich Landes- und Unterschwellenregelungen relevant sein.
§ 118 GWB ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen vorbehaltene Vergabeverfahren für die dort beschriebenen Werkstätten und Unternehmen mit sozialem Integrationszweck. Unter anderem müssen mindestens 30 Prozent der Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sein. Ob ein konkreter Anbieter die Voraussetzungen erfüllt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Noch nichts unmittelbar. COM(2026) 590 ist ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom 9. September 2026 und befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Erst der endgültig beschlossene Rechtsakt bestimmt die künftige Rechtslage.
Nein. Der Kommissionsvorschlag sieht grundsätzlich eine Mindestgewichtung von 30 Prozent für Qualitätskriterien insgesamt vor. Das ist keine 30-Prozent-Quote speziell für soziale oder ökologische Kriterien. Außerdem enthält der Vorschlag Ausnahmemöglichkeiten.
Zuschlagskriterien beeinflussen die Bewertung der Angebote und damit die Entscheidung darüber, welches Angebot gewinnt. Ausführungsbedingungen legen fest, unter welchen Bedingungen der spätere Auftrag ausgeführt werden muss. Beide können soziale oder ökologische Aspekte umfassen, haben aber unterschiedliche Funktionen im Verfahren.
§ 122 GWB begrenzt Eignungskriterien auf Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Ein allgemeines Bekenntnis zu sozialen Werten lässt sich in keine dieser Kategorien einordnen. Auftragsbezogene Anforderungen können jedoch relevant sein, wenn sie sich rechtlich in eine zulässige Kategorie einordnen lassen.
Nein. Besonders unterhalb der EU-Schwellenwerte können andere beziehungsweise zusätzliche Regelungen wie UVgO, VOB/A, Landesvergaberecht und weitere Vorgaben relevant sein. Welche Vorschriften gelten, hängt unter anderem von Auftraggeber, Bundesland, Auftragsart und Auftragswert ab.
Die im Artikel verwendeten Bilder wurden mithilfe generativer KI erstellt.